Mediation & Schiedsgutachten
Mediation (lateinisch "Vermittlung"):
Eine Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, dass der gütlichen Einigung zwischen den Parteien dient. Es erfolgt eine Verhandlung zwischen den Konfliktparteien im Beisein eines Mediators (unparteiischer Dritter). Dieser leitet den Ablauf und versucht eine Lösung der Problempunkte ohne dabei (im Gegensatz zum Schiedsgutachten) Entscheidungen zu treffen, mit der alle Streitparteien einverstanden sind.
Nachteil: Die Mediation ist oftmals ergebnislos.
Die wichtigsten Regeln zur Durchführung sind:
- Verfahren ist freiwillig jeder (auch der Mediator) kann es abbrechen
- Keine Änderungen des Mediators außerhalb der Mediation
- die Mediation ist im Ergebnis offen
- der Mediator leitet die Mediation allparteilich
Schiedsgutachten:
Ein Schiedsgutachtenverfahren gilt für einen zugrunde liegenden Vertrag (Bau-, Leistungs-, Kaufverträge)
Ein Schiedsgutachten kann erstellt werden, wenn zwei oder mehrere Parteien unterschiedlicher Meinung sind und durch einen neutralen Sachverständigen geklärt werden soll, ob zum Beispiel ein Mangel, Schaden vorliegt oder nicht. So kann zum Beispiel finanziell oder durch Nachbessern gesichert werden, in welcher Weise der Mangel behoben werden kann.
Hierzu wird von den Parteien einvernehmlich ein Sachverständiger ausgewählt, der gemeinsam zu einem Schiedsgutachten-Verfahren beauftragt wird. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich in einer Schiedsvereinbarung, dass sie sich alle dem Urteil des gemeinsam beauftragten Schiedsgutachters unterwerfen und dieses anerkennen.
Vorteil: Der Vorteil dieser Vorgehensweise, im Gegensatz zu dem klassischen Rechtsweg ist, die schnelle, kostengünstige (keine Anwalts-, Gerichtskosten) und endgültige Klärung von Meinungsverschiedenheiten.
Die wichtigsten Regeln zur Durchführung sind:
- Schiedsgutachtenvereinbarung der Beteiligten
- Erkennung des Schiedsgutachtens
- Definition der Aufgaben des Schiedsgutachters
- Wirkung des Schiedsgutachtens
- Kosten des Schiedsgutachtens
- Unterstützung und Beauftragung des Schiedsgutachters